1 BGE 121 III 11 - Bundesgerichtsentscheid vom 05.01.1995

Entscheid des Bundesgerichts: 121 III 11 vom 05.01.1995

Hier finden Sie das Urteil 121 III 11 vom 05.01.1995

Sachverhalt des Entscheids 121 III 11

Die Frist zur Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis der R. AG (Rekurs) vom 5. Januar 1995 i.S. R. AG (Rekurs) wurde rechtsgültig, da die Mitteilung zur Klage durch einen eingeschriebenen Brief oder eine Übergabe gegen Empfangsbescheinigung zustellt war und der Beamte jederzeit dem Beweis für die Mitteilung zur Verfügung steht. Die Fristansetzung erfolgte rechtsgültig, da es sich um eine Mitteilung im Sinne von Art. 34 SchKG handelt, die den Anspruch des Dritten anerkannt wurde und der Rekurrentin gegenüber der Vorschrift von Art. 65 SchKG nicht anwendbar ist.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 05.01.1995

Dossiernummer:121 III 11
Datum:05.01.1995
Schlagwörter (i):Mitteilung; SchKG; Rekurrentin; Klage; Frist; Betreibung; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldbetreibungs; Lastenverzeichnis; Rekurs; Fristansetzung; Zustellung; Beweis; Verfügung; Entscheid; Betreibungsamtes; Empfang; Urteil; Konkurskammer; Gläubiger; Brief; Übergabe; Empfangsbescheinigung; Beamten; Bestreitung; Lastenverzeichnisses; Erwägungen; ültig

Rechtsnormen:

BGE: 91 III 41, 120 III 57

Artikel: Art. 3 SchKG , Art. 34 SchKG , Art. 6 SchKG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
121 III 11

3. Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 5. Januar 1995 i.S. R. AG (Rekurs)

Regeste
Art. 34 und 64 ff. SchKG.
Die an den Gläubiger gerichtete Fristansetzung zur Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis ist eine Mitteilung im Sinne von Art. 34 SchKG. Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung soll sicherstellen, dass dem Beamten jederzeit der Beweis für die Mitteilung zur Verfügung steht.

Sachverhalt ab Seite 12
BGE 121 III 11 S. 12
Mit Entscheid vom 6. September 1994 wies der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten eine Beschwerde der R. AG ab, weil er zum Schluss gekommen war, dass die Frist zur Klage betreffend Bestreitung des Lastenverzeichnisses von der R. AG versäumt worden war. Ebenso wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau die hierauf bei ihr erhobene Beschwerde an der Sitzung vom 16. November 1994 ab.
Vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts bestritt die R. AG die Rechtsgültigkeit der Zustellung der Mitteilung, womit der R. AG Frist zur Klage betreffend Bestreitung des Lastenverzeichnisses angesetzt worden war. Ihr Rekurs wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Dem angefochtenen Entscheid kann im Ergebnis insofern beigepflichtet werden, als die Fristansetzung zur Klage rechtsgültig erfolgt ist und mangels Klageerhebung der Anspruch des Dritten im Lastenverzeichnis als anerkannt zu gelten hat. Indessen stützt sich die Begründung des angefochtenen Entscheides zu Unrecht auf Art. 65 SchKG:
Die Rekurrentin ist, wie in der Rekursschrift betont wird, Gläubigerin. Schon deswegen ist ihr gegenüber die Vorschrift von Art. 65 SchKG betreffend die Zustellung von Betreibungsurkunden an eine juristische Person in der gegen diese gerichteten Betreibung nicht anwendbar. Da das Gesetz bezüglich der mit dem Formular VZG 11a verfügten Fristansetzung an die Rekurrentin nicht etwas anderes vorschreibt, war diese Mitteilung gemäss Art. 34 SchKG durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen. Diese Vorschrift ist weniger streng als die dem Schutz des Schuldners dienende Regelung der Art. 64 ff. SchKG, will sie doch nur sicherstellen, dass dem Beamten jederzeit der Beweis für die Mitteilung zur Verfügung steht (BGE 91 III 41 E. 2, S. 44; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, § 14 Rz. 12; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Auflage, § 12 N. 3).
Der Beweis dafür, dass P. C. - die Gattin des Verwaltungsratspräsidenten der Rekurrentin - die umstrittene Verfügung des Betreibungsamtes in Empfang
BGE 121 III 11 S. 13
genommen und hernach in die Postablage von K. C. gelegt hat, ist erbracht. Es oblag allein der Rekurrentin, ihre betriebsinternen Abläufe derart zu gestalten und im Auge zu behalten, dass sie die nach Art. 34 SchKG erfolgte Mitteilung des Betreibungsamtes auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen konnte (BGE 120 III 57 E. 2b, S. 59). P. C. ihrerseits hätte, wenn sie zur Entgegennahme von an die Rekurrentin gerichteten Mitteilungen des Betreibungsamtes nicht befugt gewesen wäre oder keine Möglichkeit gesehen hätte, die Mitteilungen ungesäumt an die Rekurrentin weiterzuleiten, sie zurückweisen müssen.

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